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§ 105 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10523.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Passivstand.

Paragraph 105,

Wenn der Betrag und die Beschaffenheit der Verlassenschaftsschulden ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust in das Klare gesetzt werden kann, sollen auch diese in dem Inventar vorkommen und die Rückstände an den Zinsen derselben an schuldigen Steuern und anderen fortlaufenden Zahlungen bis zum Todestage des Erblassers berechnet werden. Dabei muß genau bemerkt werden, worauf sich die Angaben über jede einzelne Schuldpost gründen.

Der Passivstand ist insbesondere dann bei der Errichtung der Inventur mit möglichster Vollständigkeit zu erheben, wenn diese schon bei der Todfallsaufnahme vorgenommen wird (Paragraph 96,), um hiedurch das Gericht in den Stand zu setzen, die Verlassenschaftsabhandlung ohne weitere Erhebungen beendigen zu können.

Am Schlusse des Inventars wird die Hauptsumme der Schulden und das nach Abzug derselben erübrigende reine Vermögen berechnet.

Schlagworte

Saldo

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019448

Alte Dokumentnummer

N2185416509T