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§ 106 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10623.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Inventar über Handels-, Fabriks-

oder Gewerbsvermögen.

Paragraph 106,

Finden sich Handlungs-, Fabriks- oder Gewerbsbücher vor, so ist deren Beschaffenheit in dem Inventar zu bemerken, sodann sind die Bücher mit Rücksicht auf den Todestag, nöthigenfalls unter Beiziehung von beeidigten Sachverständigen, abzuschließen, und der sich hiernach ergebende Vermögensstand in das Inventar einzubeziehen.

Hat der Erblasser an einer Handlung, Fabriks- oder Gewerbsunternehmung nur als Gesellschafter Theil genommen, so ist über seinen Antheil ein Rechnungsabschluß vorzulegen, und nach Umständen dessen Prüfung durch beeidete Sachverständige zu veranlassen.

Die über Antheile an Actienvereinen ausgefertigten Actienscheine sind unter den Werthspapieren aufzuführen (Paragraph 99,).

Anmerkung

Siehe § 1 lit. b und § 12 VereinsG, RGBl. Nr. 253/1852.

Schlagworte

Handelsvermögen, Fabriksvermögen, Handlungsbücher, Fabriksbücher, Handelsbücher, Fabriksunternehmung, Teil, Anteil, Gesellschaftsanteil, Gesellschafteranteil, Aktienvereine, Aktienscheine, Wertpapiere

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019449

Alte Dokumentnummer

N2185416510T