Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Inventar über Handels-, Fabriks-
oder Gewerbsvermögen.
§. 106.Paragraph 106,
Finden sich Handlungs-, Fabriks- oder Gewerbsbücher vor, so ist deren Beschaffenheit in dem Inventar zu bemerken, sodann sind die Bücher mit Rücksicht auf den Todestag, nöthigenfalls unter Beiziehung von beeidigten Sachverständigen, abzuschließen, und der sich hiernach ergebende Vermögensstand in das Inventar einzubeziehen.
Hat der Erblasser an einer Handlung, Fabriks- oder Gewerbsunternehmung nur als Gesellschafter Theil genommen, so ist über seinen Antheil ein Rechnungsabschluß vorzulegen, und nach Umständen dessen Prüfung durch beeidete Sachverständige zu veranlassen.
Die über Antheile an Actienvereinen ausgefertigten Actienscheine sind unter den Werthspapieren aufzuführen (§. 99). Die über Antheile an Actienvereinen ausgefertigten Actienscheine sind unter den Werthspapieren aufzuführen (Paragraph 99,).
Anmerkung
Siehe § 1 lit. b und § 12 VereinsG, RGBl. Nr. 253/1852.
Schlagworte
Handelsvermögen, Fabriksvermögen, Handlungsbücher, Fabriksbücher,
Handelsbücher, Fabriksunternehmung, Teil, Anteil,
Gesellschaftsanteil, Gesellschafteranteil, Aktienvereine,
Aktienscheine, Wertpapiere