Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Inventar nach Besitzern geistlicher Pfründen.
§. 107.Paragraph 107,
Hat der Erblasser eine geistliche Pfründe besessen, so ist zur Errichtung des Inventars, den darüber ertheilten besonderen Vorschriften gemäß, ein geistlicher Commissär oder ein anderer Abgeordneter der Staatsverwaltung beizuziehen, das Vermögen der Pfründe von dem eigenen Vermögen des Verstorbenen abzusondern und jedes derselben in ein eigenes Verzeichniß zu bringen. Dabei muß mit Hilfe der Stiftungsurkunden und des Inventars der Pfründe der Betrag berechnet, und nöthigenfalls durch Sachverständige festgesetzt werden, welchen die Pfründe an die Verlassenschaft zu fordern oder derselben zu ersetzen hat. Dem Patron soll auch von der Errichtung des Inventars vorhinein Nachricht gegeben, und dabei auf seine Kosten zu erscheinen gestattet werden.
In wieferne in einigen Kronländern zur Errichtung der Inventur über den Nachlaß eines Mitgliedes der höheren katholischen Geistlichkeit auch ein Vertreter des Staatsschatzes und Abgeordnete der politischen Behörden beizuziehen sind, bestimmen die dort bestehenden besonderen Vorschriften.
Anmerkung
1. Zur Todfallsaufnahme nach verstorbenen Geistlichen - siehe auch:
HfD JGS Nr. 394/1785, 347/1797, 1332/1817 und 2027/1824.
2. Statt Kronländer jetzt Bundesländer.
Schlagworte
Bundesländer, Kommissär, Verzeichnis
Dokumentnummer
NOR12019450
Alte Dokumentnummer
N2185416511T