Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Zur Gegenstandslosigkeit von Fideikommissen und Lehen siehe § 26.Zur Gegenstandslosigkeit von Fideikommissen und Lehen siehe Paragraph 26,
Text
Inventar über Lehen- oder Fideicommiß-Güter.
§. 108.Paragraph 108,
War der Erblasser Nutznießer eines Fideicommisses, so ist in dem Fideicommiß-Inventar nicht nur das wirklich vorgefundene Vermögen zu beschreiben, sondern auch zu bemerken, ob alle nach der letztwilligen Anordnung des Fideicommiß-Stifters und nach den älteren Inventarien zu dem Fideicommisse gehörigen Güter und Fahrnisse vorhanden seien, oder wieviel davon fehle.
Befinden sich auf dem Fideicommiß-Gute zu dem frei vererblichen Vermögen gehörige Früchte oder andere Fahrnisse, so muß darüber ein eigenes Inventar verfertigt werden.
Dieselben Vorschriften gelten auch für Lehen.
Schlagworte
Lehensgüter, Fideikommißgüter, Fideikommisse, Fideikommißgut
Dokumentnummer
NOR12019451
Alte Dokumentnummer
N2185416512T