Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Unterfertigung und Ueberreichung des Inventars.
§. 109.Paragraph 109,
Das Inventar ist von den Gerichtsabgeordneten, den Sachverständigen und den bei der Verfassung desselben anwesenden Betheiligten zu unterschreiben und sammt allen Beilagen dem Gerichte zu überreichen, welches dasselbe nach vorausgegangener Prüfung aufzubewahren, und Jedermann auf Verlangen Abschrift davon zu ertheilen hat.
Anmerkung
Zur Akteneinsicht und Aktenabschrift siehe § 170 Geo., BGBl. Nr.
264/1951.
Schlagworte
Gerichtskommissär, Beteiligter, Überreichung
Dokumentnummer
NOR12019452
Alte Dokumentnummer
N2185416513T