Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 11.Paragraph 11,
Vorstellungen gegen die über nicht streitige Rechtssachen getroffenen Verfügungen sind binnen vierzehn Tagen, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, und Recurse entweder binnen eben dieser Frist, oder wenn eine Vorstellung übergeben worden ist, binnen vierzehn Tagen von dem Zeitpuncte der Zustellung des darauf erfolgten Bescheides zu überreichen.
Dem Ermessen des Gerichtes bleibt jedoch überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachtheil eines Dritten abändern läßt. Recurse in nicht streitigen Rechtssachen sind daher auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen.
Anmerkung
Siehe § 12 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985.
Schlagworte
Rekurs, Rekursfrist, Rechtsmittelfrist, Zeitpunkt, Beschluß,
Nachteil, Vorlagepflicht
Dokumentnummer
NOR12019354
Alte Dokumentnummer
N2185416415T