Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Zusammenstellung der Theil-Inventare
in ein Haupt-Inventar.
§. 110.Paragraph 110,
Wenn das frei vererbliche Vermögen des Erblassers in mehreren Abtheilungen inventirt wurde, so müssen von der Abhandlungsbehörde alle diese Theil-Inventarien summarisch in ein einziges Inventar, welches das ganze Vermögen des Erblassers umfaßt, zusammengetragen werden.
Das Formulare Nr. II enthält das Beispiel eines Verlassenschafts-Inventars. Das Formulare Nr. römisch zwei enthält das Beispiel eines Verlassenschafts-Inventars.
Anmerkung
Zum Formular II siehe AußStr Form B 33, JABl. Nr. 11/1974.
Schlagworte
Hauptinventar, Teilinventar, Abteilung, inventiert,
Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht
Dokumentnummer
NOR12019453
Alte Dokumentnummer
N2185416514T