Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Zur Gegenstandslosigkeit von Fideikommiß- und Lehenserbschaften
siehe § 26.siehe Paragraph 26,
Text
Kosten der Aufnahme des Inventars.
§. 111.Paragraph 111,
Die Kosten für die Errichtung der Inventur hat in der Regel die Verlassenschaftsmasse zu tragen.
Die Kosten für die Errichtung der Inventur über Fideicommiß-, Lehen- und Substitutions-Erbschaften fallen Demjenigen zur Last, auf welchen der Genuß dieser Güter nach dem Erblasser übergeht.
Schlagworte
Fideikommißerbschaften, Lehenserbschaften, Substitutionserbschaften
Dokumentnummer
NOR12019454
Alte Dokumentnummer
N2185416515T