Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
2. Eidesstättiges Vermögensbekenntniß.
§. 114.Paragraph 114,
Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandtheilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben entweder selbst, oder durch einen hierzu mit besonderer Vollmacht versehenen Bevollmächtigten mit eigenhändiger Unterschrift an Eidesstatt zu bekräftigen.
Dieses Vermögensbekenntniß ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zum Grunde zu legen.
Auf welche Weise der Werth der in dem Vermögensbekenntnisse aufgeführten Gegenstände zum Zwecke der Gebührenbemessung zu bestimmen sei, ist in den Gebührengesetzen enthalten.
Schlagworte
Vermögensbekenntnis, Bestandteilen, Wert
Dokumentnummer
NOR12019457
Alte Dokumentnummer
N2185416518T