Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Sechster Abschnitt.
Von der Erbserklärung.
Abforderung der Erbserklärung.
§. 115.Paragraph 115,
Bei den Gerichtshöfen ist die Erbserklärung in der Regel (§. 4) schriftlich anzubringen, daher das Gericht dem Erben oder dessen gesetzmäßigen Vertreter eine angemessene Frist zu deren Ueberreichung zu bestimmen hat. Bei den Gerichtshöfen ist die Erbserklärung in der Regel (Paragraph 4,) schriftlich anzubringen, daher das Gericht dem Erben oder dessen gesetzmäßigen Vertreter eine angemessene Frist zu deren Ueberreichung zu bestimmen hat.
Anmerkung
Siehe § 31 Abs. 1 zweiter Satz JN, RGBl. Nr. 111/1895 und § 28.
Schlagworte
Überrechnung, Einbringung, Vorlage
Dokumentnummer
NOR12019458
Alte Dokumentnummer
N2185416519T