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§ 116 AußStrG

Fassungen
01.12.1970 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11601.12.197031.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 116,

Die Bezirksrichter haben die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen und ihnen in der Vorladung aufzutragen, die zur Nachweisung ihres Erbrechtes etwa erforderlichen Behelfe mitzubringen. Bei der Tagsatzung ist von jedem derselben die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten. oder ob er dieselbe ausschlagen wolle. Das Gericht hat diejenigen unter ihnen, welche nicht mit einem rechtskundigen Sachwalter versehen sind, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbeserklärung und der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu belehren, und hiernach ihre Aeußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen.

In einfachen Fällen soll die Erbserklärung zugleich mit der Todfallsaufnahme aufgenommen werden.

Anmerkung

Siehe § 2 Abs. 1 Z 1 d. BG BGBl. Nr. 343/1970.

Schlagworte

Gerichtskommissär, Äußerung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019459

Alte Dokumentnummer

N2185416520T