Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 116.Paragraph 116,
Die Bezirksrichter haben die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen und ihnen in der Vorladung aufzutragen, die zur Nachweisung ihres Erbrechtes etwa erforderlichen Behelfe mitzubringen. Bei der Tagsatzung ist von jedem derselben die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten. oder ob er dieselbe ausschlagen wolle. Das Gericht hat diejenigen unter ihnen, welche nicht mit einem rechtskundigen Sachwalter versehen sind, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbeserklärung und der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu belehren, und hiernach ihre Aeußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen.
In einfachen Fällen soll die Erbserklärung zugleich mit der Todfallsaufnahme aufgenommen werden.
Anmerkung
Siehe § 2 Abs. 1 Z 1 d. BG BGBl. Nr. 343/1970.
Schlagworte
Gerichtskommissär, Äußerung
Dokumentnummer
NOR12019459
Alte Dokumentnummer
N2185416520T