Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Bedenkzeit.
§. 118.Paragraph 118,
Dem Erben kann aus erheblichen Gründen eine Bedenkzeit und daher eine Verlängerung der ihm zur Erbserklärung bestimmten Frist oder eine Erstreckung der hierzu angeordneten Tagsatzung bewilliget werden, doch darf dieselbe nicht länger, als auf die Dauer eines Jahres ertheilt werden.
Dokumentnummer
NOR12019461
Alte Dokumentnummer
N2185416522T