Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 119.Paragraph 119,
Tritt der Grund einer Fristerweiterung nur bei einem oder dem anderen aus mehreren Erben ein, so sind zwar die anderen auch früher über ihre Erbserklärungen zu vernehmen, sie können aber wider ihren Willen nicht verhalten werden, ihre Erklärung vor dem Ablaufe der einem Miterben bewilligten längeren Frist abzugeben.
Dokumentnummer
NOR12019462
Alte Dokumentnummer
N2185416523T