Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 12.Paragraph 12,
Verfügungen über nicht streitige Rechtsangelegenheiten können, in soferne in dem gegenwärtigen Gesetze keine Ausnahmen festgesetzt sind, oder der Richter nicht aus besonderen Gründen die Recursfrist abzuwarten nothwendig findet, sogleich in Vollzug gesetzt werden.
Nach bereits angebrachtem Recurse aber hat die erste Instanz bis zur Erledigung desselben dem Vollzuge des Bescheides nicht mehr Statt zu geben, und nur im Falle dringender Gefahr, die zur Sicherheit der Theilnehmenden nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Anmerkung
Zum Abs. 2 siehe den Art XXVII EGEO, BGBl. Nr. 6/1953.
Schlagworte
Rekursfrist, Rekurs, Beschluß, Teilnehmende
Dokumentnummer
NOR12019355
Alte Dokumentnummer
N2185416416T