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§ 12 AußStrG

Fassungen
01.07.1978 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.197831.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 12,

Verfügungen über nicht streitige Rechtsangelegenheiten können, in soferne in dem gegenwärtigen Gesetze keine Ausnahmen festgesetzt sind, oder der Richter nicht aus besonderen Gründen die Recursfrist abzuwarten nothwendig findet, sogleich in Vollzug gesetzt werden.

Nach bereits angebrachtem Recurse aber hat die erste Instanz bis zur Erledigung desselben dem Vollzuge des Bescheides nicht mehr Statt zu geben, und nur im Falle dringender Gefahr, die zur Sicherheit der Theilnehmenden nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Anmerkung

Zum Abs. 2 siehe den Art XXVII EGEO, BGBl. Nr. 6/1953.

Schlagworte

Rekursfrist, Rekurs, Beschluß, Teilnehmende

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019355

Alte Dokumentnummer

N2185416416T