Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Erfordernisse der Erbserklärung.
§. 121.Paragraph 121,
Jeder Erbe hat zur Antretung der Erbschaft eine mit den Erfordernissen der §§. 799 und 800 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versehene Erbserklärung beizubringen. Jeder Erbe hat zur Antretung der Erbschaft eine mit den Erfordernissen der Paragraphen 799 und 800 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versehene Erbserklärung beizubringen.
Dieses gilt selbst dann, wenn die Legatare, nachdem die durch den letzten Willen berufenen und die gesetzlichen Erben der Erbschaft entsagt haben, verhältnismäßig als Erben betrachtet werden wollen. (§ 726 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.) Dieses gilt selbst dann, wenn die Legatare, nachdem die durch den letzten Willen berufenen und die gesetzlichen Erben der Erbschaft entsagt haben, verhältnismäßig als Erben betrachtet werden wollen. (Paragraph 726, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)
Anmerkung
Siehe auch § 3 Abs. 2 BGBl. Nr. 343/1970.
Schlagworte
§§ 799 und 800 ABGB, JGS Nr. 946/1811, § 726 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Dokumentnummer
NOR12019464
Alte Dokumentnummer
N2185416525T