Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 122.Paragraph 122,
Jede Erbserklärung muß von dem Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung ist von dem Gerichte anzunehmen, und bei den Abhandlungsacten aufzubewahren. Der Beweis des Erbrechtstitels kann auch nachträglich beigebracht werden. Um jedoch die in den §§. 810 und 819 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten gerichtlichen Verfügungen zu erwirken, muß der Erbe sein Erbrecht gehörig ausweisen, wozu ihm die erforderliche Anweisung zu ertheilen ist. Jede Erbserklärung muß von dem Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung ist von dem Gerichte anzunehmen, und bei den Abhandlungsacten aufzubewahren. Der Beweis des Erbrechtstitels kann auch nachträglich beigebracht werden. Um jedoch die in den Paragraphen 810 und 819 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten gerichtlichen Verfügungen zu erwirken, muß der Erbe sein Erbrecht gehörig ausweisen, wozu ihm die erforderliche Anweisung zu ertheilen ist.
Schlagworte
Abhandlungsakten, Verlassenschaftsakten, §§ 810 und 819 ABGB,
JGS Nr. 946/1811
Dokumentnummer
NOR12019465
Alte Dokumentnummer
N2185416526T