Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 124.Paragraph 124,
Ist die Erbschaft auf Grundlage des Gesetzes abzuhandeln, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, wenn das nächste oder ausschließende Erbrecht des angeblichen Erben zweifelhaft ist, die allenfalls mit einem stärkeren oder gleichen Rechte vor oder mit ihm zur Erbfolge berufenen Personen zu vernehmen und nach Umständen, dem §. 128 gemäß, durch ein Edict vorzuladen. Ist die Erbschaft auf Grundlage des Gesetzes abzuhandeln, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, wenn das nächste oder ausschließende Erbrecht des angeblichen Erben zweifelhaft ist, die allenfalls mit einem stärkeren oder gleichen Rechte vor oder mit ihm zur Erbfolge berufenen Personen zu vernehmen und nach Umständen, dem Paragraph 128, gemäß, durch ein Edict vorzuladen.
Dokumentnummer
NOR12019467
Alte Dokumentnummer
N2185416528T