Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Verfahren bei vorkommenden widersprechenden
Erbserklärungen.
§. 125.Paragraph 125,
Wenn zu dem nämlichen Nachlasse mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche mit einander im Widerspruche stehen, so sind zwar alle anzunehmen, das Gericht hat aber nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Theil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe. Zugleich hat das Gericht eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen welcher die Klage anzubringen ist, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werden würde.
Anmerkung
Siehe auch § 77 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
Schlagworte
Nachlaß, Widerspruch, Teil, Partei, Erbrechtsklage
Dokumentnummer
NOR12019468
Alte Dokumentnummer
N2185416529T