Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 127.Paragraph 127,
Wird die Klage von dem auf den Rechtsweg verwiesenen Theile in der festgesetzten Frist überreicht, so ist mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites inne zu halten. Doch steht jedem Theile frei, einstweilen die gerichtliche Sequestration des Nachlasses anzusuchen.
Wird die gerichtliche Sequestration des Nachlasses von einem der streitenden Theile gegen den anderen, welcher bereits die Verwaltung desselben von dem Gerichte erhalten hat, angesucht, so kann dieselbe nur nach der Vorschrift der Gerichtsordnung Statt haben.
Anmerkung
1. Anstelle der "Gerichtsordnung" ist die Exekutionsordnung getreten
(siehe Art. XXVII EGEO, BGBl. Nr. 6/1953.
2. Zur Sequestration siehe § 968 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Dokumentnummer
NOR12019470
Alte Dokumentnummer
N2185416531T