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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
Vorkehrungen, im Falle die Erben unbekannt
sind, oder keine Erbserklärung anbringen.
§. 128.Paragraph 128,
Sind die Erben einer Verlassenschaft dem Gerichte gänzlich unbekannt, oder machen die bekannten Erben von ihrem Erbrechte, der erfolgten Verständigung ungeachtet, in der bestimmten Frist keinen Gebrauch, oder bleibt der dem Säumigen angefallene Erbtheil nach §. 120 unangetreten, so hat das Gericht einen Verlassenschafts-Curator zu bestellen (§. 78) und die unbekannten Erben von Amtswegen mittelst Edictes nach dem Formulare Nr. III mit der Warnung vorzuladen, daß sie sich binnen sechs Monaten zu melden und ihre Erbserklärung anzubringen haben, widrigenfalls die Verlassenschaft mit Denjenigen, welche sich erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben verhandelt, und ihnen nach Maßgabe ihrer Ansprüche eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen werden würde. Denjenigen Erben, welche sich etwa später melden, bleiben ihre Ansprüche so lange vorbehalten, als sie durch Verjährung nicht erloschen sind. Sind die Erben einer Verlassenschaft dem Gerichte gänzlich unbekannt, oder machen die bekannten Erben von ihrem Erbrechte, der erfolgten Verständigung ungeachtet, in der bestimmten Frist keinen Gebrauch, oder bleibt der dem Säumigen angefallene Erbtheil nach Paragraph 120, unangetreten, so hat das Gericht einen Verlassenschafts-Curator zu bestellen (Paragraph 78,) und die unbekannten Erben von Amtswegen mittelst Edictes nach dem Formulare Nr. römisch drei mit der Warnung vorzuladen, daß sie sich binnen sechs Monaten zu melden und ihre Erbserklärung anzubringen haben, widrigenfalls die Verlassenschaft mit Denjenigen, welche sich erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben verhandelt, und ihnen nach Maßgabe ihrer Ansprüche eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen werden würde. Denjenigen Erben, welche sich etwa später melden, bleiben ihre Ansprüche so lange vorbehalten, als sie durch Verjährung nicht erloschen sind.
Schlagworte
Verlassenschaftskurator, Edikt