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§ 128 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12815.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Vorkehrungen, im Falle die Erben unbekannt

sind, oder keine Erbserklärung anbringen.

Paragraph 128,

Sind die Erben einer Verlassenschaft dem Gerichte gänzlich unbekannt, oder machen die bekannten Erben von ihrem Erbrechte, der erfolgten Verständigung ungeachtet, in der bestimmten Frist keinen Gebrauch, oder bleibt der dem Säumigen angefallene Erbtheil nach Paragraph 120, unangetreten, so hat das Gericht einen Verlassenschafts-Curator zu bestellen (Paragraph 78,) und die unbekannten Erben von Amtswegen mittelst Edictes nach dem Formulare Nr. römisch drei mit der Warnung vorzuladen, daß sie sich binnen sechs Monaten zu melden und ihre Erbserklärung anzubringen haben, widrigenfalls die Verlassenschaft mit Denjenigen, welche sich erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben verhandelt, und ihnen nach Maßgabe ihrer Ansprüche eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen werden würde. Denjenigen Erben, welche sich etwa später melden, bleiben ihre Ansprüche so lange vorbehalten, als sie durch Verjährung nicht erloschen sind.

Schlagworte

Verlassenschaftskurator, Edikt

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019471

Alte Dokumentnummer

N2185416532T