Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 129.Paragraph 129,
Der Verlassenschafts-Curator hat des ausgefertigten Edictes ungeachtet auch alle übrigen zur Ausforschung der Erben und ihres Aufenthaltes dienlichen Mittel anzuwenden und den Erfolg dem Gerichte anzuzeigen. Er hat auch die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, insbesondere die Eintreibung der Activforderungen desselben zu besorgen, und sobald es mit Sicherheit geschehen kann, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer zu befriedigen. Er kann aber als solcher weder eine Erbserklärung überreichen, noch die von einem Anderen, überreichte Erbserklärung oder eine letztwillige Anordnung bestreiten. Handelt es sich darum Klagen, im Interesse der Erbschaftsmasse bei Gericht anzubringen, oder Vergleiche einzugehen, so bedarf der Curator hierzu der Genehmigung der Abhandlungsbehörde, welche nach der Wichtigkeit des Gegenstandes die eingeschrittenen Erben oder die sonst Betheiligten zu vernehmen hat.
Anmerkung
Siehe § 760 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Verlassenschaftskurator, Edikt, Aktivforderung, Vermächtnisnehmer,
Legatar, Kurator, Verlassenschaftsgericht, Abhandlungsgericht,
Beteiligter
Dokumentnummer
NOR12019472
Alte Dokumentnummer
N2185416533T