Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Uebergabe erbloser Verlassenschaften
an den Fiscus.
§. 130.Paragraph 130,
Wird der Edictal-Vorladung ungeachtet in der festgesetzten Frist von Niemand ein Erbrecht angemeldet und ausgewiesen, so hat die Abhandlungsbehörde, ohne das eine Erbverhandlung zu pflegen wäre, den Nachlaß als erblos dem Fiscus zu übergeben, und zu diesem Ende der zuständigen Behörde die Anzeige davon zu machen. (§. 155.) Wird der Edictal-Vorladung ungeachtet in der festgesetzten Frist von Niemand ein Erbrecht angemeldet und ausgewiesen, so hat die Abhandlungsbehörde, ohne das eine Erbverhandlung zu pflegen wäre, den Nachlaß als erblos dem Fiscus zu übergeben, und zu diesem Ende der zuständigen Behörde die Anzeige davon zu machen. (Paragraph 155,)
Anmerkung
1. Zum Heimfallsrecht siehe auch: HfD JGS Nr. 90/1835, § 23 Abs. 2
UrhG, BGBl. Nr. 111/1936, § 23 Abs. 1 PatG 1970, BGBl. Nr. 259/1970,
§ 167 Abs. 3 VersVG 1958, BGBl. Nr. 2/1959, § 29 IPRG, BGBl.
Nr. 304/1978.
2. Unter "Behörde" ist die "Finanzprokuratur" zu verstehen; siehe
§§ 1, 2 ProkuratursG, StGBl. Nr. 172/1945.
Schlagworte
Übergabe, Fiskus, Ediktalvorladung, Ediktalladung,
Verlassenschaftsgericht, Abhandlungsgericht
Dokumentnummer
NOR12019473
Alte Dokumentnummer
N2185416534T