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§ 132 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13215.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Kundmachung der Edicte.

Paragraph 132,

Die in Folge der Paragraphen 128 und 131 auszufertigenden Edicte sind bei Gericht anzuschlagen und dreimal den zu öffentlichen Kundmachungen in dem Kronlande bestimmten Zeitungsblättern einzuschalten, nach Umständen aber auch in anderen Kronländern und selbst im Auslande durch die Zeitungsblätter bekannt zu machen.

Wenn zu gleicher Zeit mehrere Fälle dieser Art vorkommen, so kann für mehrere Verlassenschaften ein einziges Edict ausgefertigt werden. Die Einrückungsgebühren sind aus der Verlassenschaft, oder wenn das Edict nur wegen einzelner Erbtheile erlassen wird, aus diesen zu bestreiten.

Stehen die Einrückungsgebühren zum Werte des Nachlasses oder des Erbteiles im Mißverhältnisse oder ist von der Einschaltung ein Erfolg nicht zu erwarten, so kann angeordnet werden, daß die Veröffentlichung durch die Zeitung nur einmal zu geschehen oder ganz zu unterbleiben habe. An ihre Stelle hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.

Schlagworte

Edikt, Bundesland, Einschaltkosten, Erbteil

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019475

Alte Dokumentnummer

N2185416536T