Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Kundmachung der Edicte.
§. 132.Paragraph 132,
Die in Folge der §§. 128 und 131 auszufertigenden Edicte sind bei Gericht anzuschlagen und dreimal den zu öffentlichen Kundmachungen in dem Kronlande bestimmten Zeitungsblättern einzuschalten, nach Umständen aber auch in anderen Kronländern und selbst im Auslande durch die Zeitungsblätter bekannt zu machen. Die in Folge der Paragraphen 128 und 131 auszufertigenden Edicte sind bei Gericht anzuschlagen und dreimal den zu öffentlichen Kundmachungen in dem Kronlande bestimmten Zeitungsblättern einzuschalten, nach Umständen aber auch in anderen Kronländern und selbst im Auslande durch die Zeitungsblätter bekannt zu machen.
Wenn zu gleicher Zeit mehrere Fälle dieser Art vorkommen, so kann für mehrere Verlassenschaften ein einziges Edict ausgefertigt werden. Die Einrückungsgebühren sind aus der Verlassenschaft, oder wenn das Edict nur wegen einzelner Erbtheile erlassen wird, aus diesen zu bestreiten.
Stehen die Einrückungsgebühren zum Werte des Nachlasses oder des Erbteiles im Mißverhältnisse oder ist von der Einschaltung ein Erfolg nicht zu erwarten, so kann angeordnet werden, daß die Veröffentlichung durch die Zeitung nur einmal zu geschehen oder ganz zu unterbleiben habe. An ihre Stelle hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.
Schlagworte
Edikt, Bundesland, Einschaltkosten, Erbteil
Dokumentnummer
NOR12019475
Alte Dokumentnummer
N2185416536T