Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 133Paragraph 133
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Siebenter Abschnitt.
Von der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger.
Edicte zur Einberufung der Gläubiger.
§. 133.Paragraph 133,
Edicte zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger sind, den Bestimmungen der §§. 813 bis 815 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gemäß, auf Ansuchen der Erben oder Verlassenschafts-Curators nach dem Formulare Nr. V auszufertigen. Nach Umständen kann die Vorladung der Gläubiger mittelst des nämlichen Edictes geschehen, wodurch die Erben einberufen werden. Die Vorschrift des § 132, letzter Absatz, ist sinngemäß anzuwenden. Edicte zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger sind, den Bestimmungen der Paragraphen 813 bis 815 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gemäß, auf Ansuchen der Erben oder Verlassenschafts-Curators nach dem Formulare Nr. römisch fünf auszufertigen. Nach Umständen kann die Vorladung der Gläubiger mittelst des nämlichen Edictes geschehen, wodurch die Erben einberufen werden. Die Vorschrift des Paragraph 132,, letzter Absatz, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Edikt, §§ 813 bis 815 ABGB, JGS Nr. 946/1811,
Verlassenschaftskurator, Gläubigerkonvokation, Sammeledikt
Dokumentnummer
NOR12019476
Alte Dokumentnummer
N2185416537T