Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Anmeldung der Forderungen.
§. 135.Paragraph 135,
Werden die unbekannten Erben oder die Gläubiger aufgefordert, an einem bestimmten Tage vor Gericht zu erscheinen, so sind auch die bekannten Erben oder der Verlassenschafts-Curator zu dieser Tagsatzung vorzuladen. Ueber die bei derselben angemeldeten Erbschaftsansprüche und Forderungen wird ein eigenes Protokoll aufgenommen, welches den Abhandlungsacten beizulegen ist.
Darin muß der Name und der Wohnort jedes Erben oder Gläubigers oder seines Bevollmächtigten, die Beschaffenheit der Ansprüche oder Schuldforderungen und der Tag der Ausstellung der allenfalls vorgewiesenen Urkunden angemerkt werden. Schriftliche Anmeldungen sind diesem Protokolle beizufügen und die Erben oder der Verlassenschafts-Curator davon zu verständigen.
Schlagworte
Verlassenschaftskurator, Abhandlungsakt, Verlassenschaftsakt
Dokumentnummer
NOR12019478
Alte Dokumentnummer
N2185416539T