Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 136.Paragraph 136,
Bei den Bezirksgerichten ist, wenn es von den Erben oder dem Verlassenschafts-Curator verlangt wird, bei der zur Anmeldung der Ansprüche angeordneten Tagsatzung auch die Richtigkeit und der Betrag der angemeldeten Forderungen soviel möglich in das Klare zu setzen. Der Erbe ist hierbei über jede einzelne Schuldpost zu vernehmen und die Angabe des Gläubigers mit den beigebrachten Schuldurkunden und anderen Behelfen zu vergleichen. Das Anmeldungsprotokoll muß in diesem Falle außer den im §. 135 erwähnten Punkten zugleich enthalten, ob und in welchem Betrage jede Forderung von den Erben für richtig erkannt wurde. Forderungen, über welche keine Ausgleichung zu Stande kommt, sind auf den Weg Rechtens zu verweisen. Bei den Bezirksgerichten ist, wenn es von den Erben oder dem Verlassenschafts-Curator verlangt wird, bei der zur Anmeldung der Ansprüche angeordneten Tagsatzung auch die Richtigkeit und der Betrag der angemeldeten Forderungen soviel möglich in das Klare zu setzen. Der Erbe ist hierbei über jede einzelne Schuldpost zu vernehmen und die Angabe des Gläubigers mit den beigebrachten Schuldurkunden und anderen Behelfen zu vergleichen. Das Anmeldungsprotokoll muß in diesem Falle außer den im Paragraph 135, erwähnten Punkten zugleich enthalten, ob und in welchem Betrage jede Forderung von den Erben für richtig erkannt wurde. Forderungen, über welche keine Ausgleichung zu Stande kommt, sind auf den Weg Rechtens zu verweisen.
Nach Umständen kann auch einzelnen bekannten Gläubigern eine besondere Vorladung zur gerichtlichen Liquidation ihrer Forderungen zugestellt werden.
Schlagworte
Verlassenschaftskurator
Dokumentnummer
NOR12019479
Alte Dokumentnummer
N2185416540T