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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Achter Abschnitt.
Von den besonderen Vorkehrungen in Rücksicht
der Verlassenschaften der Ausländer.
Vorkehrungen vor Ausfolgung der Verlassenschaften
der Ausländer:
a) zur Sicherung der Ansprüche hierländiger Erben und Vermächtnißnehmer.
§. 137. Paragraph 137,
Im Falle des Todes von Ausländern, über deren Verlassenschaft die Erbverhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechts-Ansprüche nach den Bestimmungen des §. 23 der auswärtigen Gerichtsbehörde zu überlassen ist, hat doch die hierländige Gerichtsbehörde auf Verlangen derjenigen Erben und Vermächtnißnehmer, welche österreichische Staatsbürger oder in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde sind, mit der Ausfolgung des Nachlasses, oder des zu ihrer Bedeckung erforderlichen Theiles in das Ausland so lange inne zu halten, bis über ihre Ansprüche durch die dortigen Gerichtsbehörden rechtsgiltig entschieden ist. Im Falle des Todes von Ausländern, über deren Verlassenschaft die Erbverhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechts-Ansprüche nach den Bestimmungen des Paragraph 23, der auswärtigen Gerichtsbehörde zu überlassen ist, hat doch die hierländige Gerichtsbehörde auf Verlangen derjenigen Erben und Vermächtnißnehmer, welche österreichische Staatsbürger oder in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde sind, mit der Ausfolgung des Nachlasses, oder des zu ihrer Bedeckung erforderlichen Theiles in das Ausland so lange inne zu halten, bis über ihre Ansprüche durch die dortigen Gerichtsbehörden rechtsgiltig entschieden ist.
Anmerkung
Siehe das StaatsbürgerschaftsG 1965, BGBl. Nr. 250/1965, sowie die
StaatsbürgerschaftsV, BGBl. Nr. 432/1983.
Schlagworte
inländisch, Vermächtnisnehmer, Legatar, Erbrechtsanspruch,
Erbanspruch, Verlassenschaftsgericht, Abhandlungsgericht, Ausländer,
Teil, rechtsgültig