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§ 137 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13723.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Achter Abschnitt.

Von den besonderen Vorkehrungen in Rücksicht

der Verlassenschaften der Ausländer.

Vorkehrungen vor Ausfolgung der Verlassenschaften

der Ausländer:

a) zur Sicherung der Ansprüche hierländiger Erben und Vermächtnißnehmer.

Paragraph 137,

Im Falle des Todes von Ausländern, über deren Verlassenschaft die Erbverhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechts-Ansprüche nach den Bestimmungen des Paragraph 23, der auswärtigen Gerichtsbehörde zu überlassen ist, hat doch die hierländige Gerichtsbehörde auf Verlangen derjenigen Erben und Vermächtnißnehmer, welche österreichische Staatsbürger oder in dem österreichischen Staate sich aufhaltende Fremde sind, mit der Ausfolgung des Nachlasses, oder des zu ihrer Bedeckung erforderlichen Theiles in das Ausland so lange inne zu halten, bis über ihre Ansprüche durch die dortigen Gerichtsbehörden rechtsgiltig entschieden ist.

Anmerkung

Siehe das StaatsbürgerschaftsG 1965, BGBl. Nr. 250/1965, sowie die
StaatsbürgerschaftsV, BGBl. Nr. 432/1983.

Schlagworte

inländisch, Vermächtnisnehmer, Legatar, Erbrechtsanspruch, Erbanspruch, Verlassenschaftsgericht, Abhandlungsgericht, Ausländer, Teil, rechtsgültig

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019480

Alte Dokumentnummer

N2185416541T