Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
b) zur Befriedigung der hierländigen Gläubiger.
§. 138.Paragraph 138,
Für die Gläubiger aber, welche österreichische Staatsbürger oder hierlandes sich aufhaltende Fremde sind, und ihre Forderungen wider den Erlasser (Anm: Richtig: Erblasser) schon bei seinem Leben anhängig gemacht haben, oder doch vor der wirklichen Ausfolgung des Nachlasses klagbar machen oder gerichtlich anmelden, ist von den österreichischen Gerichtsbehörden jederzeit in so weit Sorge zu tragen, daß die Ausfolgung des Verlassenschaftsvermögens erst dann geschehen darf, wenn deren Befriedigung erfolgt, oder Sicherstellung für die Forderungen derselben geleistet ist. Für die Gläubiger aber, welche österreichische Staatsbürger oder hierlandes sich aufhaltende Fremde sind, und ihre Forderungen wider den Erlasser Anmerkung, Richtig: Erblasser) schon bei seinem Leben anhängig gemacht haben, oder doch vor der wirklichen Ausfolgung des Nachlasses klagbar machen oder gerichtlich anmelden, ist von den österreichischen Gerichtsbehörden jederzeit in so weit Sorge zu tragen, daß die Ausfolgung des Verlassenschaftsvermögens erst dann geschehen darf, wenn deren Befriedigung erfolgt, oder Sicherstellung für die Forderungen derselben geleistet ist.
Anmerkung
Siehe das StaatsbürgerschaftsG 1965, BGBl. Nr. 250/1965, sowie die
StaatsbürgerschaftsV, BGBl. Nr. 432/1983.
Schlagworte
inländisch, Ausländer, Inland, Verlassenschaftsgericht,
Abhandlungsgericht