Rechtstracker.at

§ 139 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13915.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 139,

Daher sind im Falle des Todes eines Ausländers stets alle Erben, Vermächtnißnehmer und Gläubiger der angeführten Art (Paragraphen 137 und 138), welche auf den Nachlaß Ansprüche stellen zu können glauben, mittelst eines auf angemessene Frist auszufertigenden Edictes aufzufordern, ihre Forderungen binnen derselben so gewiß anzumelden, widrigenfalls der Nachlaß an die auswärtige Gerichtsbehörde oder die von derselben zur Uebernahme gehörig legitimirte Person ausgefolgt werden würde. Die Vorschrift des Paragraph 132,, letzter Absatz, ist sinngemäß anzuwenden.

Die Aufforderung unterbleibt, wenn der Nachlaß den in Paragraph 72,, Absatz 2, genannten Betrag nicht übersteigt; sie kann unterbleiben, wenn der Ausländer in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte und nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen ist, daß sich Beteiligte (Paragraphen 137 und 138) melden werden. Ist die Aufforderung unterblieben, so darf der Nachlaß nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Todestag ausgefolgt werden.

Schlagworte

Vermächtnisnehmer, Legatar, Edikt, Übernahme, legitimiert

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019482

Alte Dokumentnummer

N2185416543T