Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Besondere Vorschriften über die Verlassenschaften
türkischer Unterthanen.
§. 141.Paragraph 141,
Die Verlassenschaften türkischer, in dem österreichischen Staate verstorbener Unterthanen sollen, wenn die Erben bekannt und in dem österreichischen Staate ansäßig sind, und wegen Vornahme der Abhandlung einschreiten, hinsichtlich des hierlandes hinterlassenen beweglichen Vermögens von der nach dem Wohnsitze des Erblassers zuständigen österreichischen Gerichtsbehörde nach den österreichischen Gesetzen abgehandelt und den Erben eingeantwortet werden.
Anmerkung
Zur Anwendbarkeit siehe Art. 10 Abs. 1 d. BGBl. Nr. 392/1924.
Schlagworte
Untertan, Türke, ansässig, inländisch, Inland,
Verlassenschaftsgericht, Abhandlungsgericht
Dokumentnummer
NOR12019484
Alte Dokumentnummer
N2185416545T