Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 142.Paragraph 142,
Sind die Erben unbekannt, oder wird es von den bekannten Erben verlangt, so sind alle Diejenigen, welche auf die Verlassenschaft einen Anspruch machen, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten anzumelden und gehörig darzuthun, widrigenfalls der ganze Nachlaß oder der entsprechende Theil desselben (§. 143) an die nächste ottomanische Mission verabfolgt werden würde. Sind die Erben unbekannt, oder wird es von den bekannten Erben verlangt, so sind alle Diejenigen, welche auf die Verlassenschaft einen Anspruch machen, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten anzumelden und gehörig darzuthun, widrigenfalls der ganze Nachlaß oder der entsprechende Theil desselben (Paragraph 143,) an die nächste ottomanische Mission verabfolgt werden würde.
Jedenfalls hat aber die nach dem vorhergehenden Paragraphe zuständige Gerichtsbehörde für die sichere Verwahrung der Effecten und Schriften des Verstorbenen Sorge zu tragen.
Anmerkung
Zur Anwendbarkeit siehe Art. 10 Abs. 1 d. BGBl. Nr. 392/1924.
Schlagworte
Edikt, Teil, türkisch, Effekten, Verlassenschaftsgericht,
Abhandlungsgericht