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§ 142 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14223.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 142,

Sind die Erben unbekannt, oder wird es von den bekannten Erben verlangt, so sind alle Diejenigen, welche auf die Verlassenschaft einen Anspruch machen, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten anzumelden und gehörig darzuthun, widrigenfalls der ganze Nachlaß oder der entsprechende Theil desselben (Paragraph 143,) an die nächste ottomanische Mission verabfolgt werden würde.

Jedenfalls hat aber die nach dem vorhergehenden Paragraphe zuständige Gerichtsbehörde für die sichere Verwahrung der Effecten und Schriften des Verstorbenen Sorge zu tragen.

Anmerkung

Zur Anwendbarkeit siehe Art. 10 Abs. 1 d. BGBl. Nr. 392/1924.

Schlagworte

Edikt, Teil, türkisch, Effekten, Verlassenschaftsgericht, Abhandlungsgericht

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019485

Alte Dokumentnummer

N2185416546T