Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 143.Paragraph 143,
Werden keine Ansprüche angemeldet, oder wird durch die Angemeldeten die Masse nicht erschöpft, oder verlangen einige der betheiligten türkischen Unterthanen, daß ihr Erbtheil an die ottomanische Regierung verabfolgt werde, so ist entweder die ganze, oder nach gepflogener Abhandlung mit den sich meldenden Erben und nach Befriedigung der sonst angemeldeten und gehörig nachgewiesenen Ansprüche übrig bleibende Verlassenschaft an die nächste ottomanische Mission zu übergeben. Dieses hat auch mit jenem Theile der Verlassenschaft zu geschehen, auf welche türkische Unterthanen einen Anspruch angemeldet haben, wenn diese von anderen türkischen Unterthanen bestritten, und die Uebergabe an die ottomanische Mission von der einen oder anderen Partei verlangt wird.
Anmerkung
Zur Anwendbarkeit siehe Art. 10 Abs. 1 d. BGBl. Nr. 392/1924.
Schlagworte
beteiligt, Untertan, Erbteil, türkisch, Teil, Übergabe
Dokumentnummer
NOR12019486
Alte Dokumentnummer
N2185416547T