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§ 143 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14323.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 143,

Werden keine Ansprüche angemeldet, oder wird durch die Angemeldeten die Masse nicht erschöpft, oder verlangen einige der betheiligten türkischen Unterthanen, daß ihr Erbtheil an die ottomanische Regierung verabfolgt werde, so ist entweder die ganze, oder nach gepflogener Abhandlung mit den sich meldenden Erben und nach Befriedigung der sonst angemeldeten und gehörig nachgewiesenen Ansprüche übrig bleibende Verlassenschaft an die nächste ottomanische Mission zu übergeben. Dieses hat auch mit jenem Theile der Verlassenschaft zu geschehen, auf welche türkische Unterthanen einen Anspruch angemeldet haben, wenn diese von anderen türkischen Unterthanen bestritten, und die Uebergabe an die ottomanische Mission von der einen oder anderen Partei verlangt wird.

Anmerkung

Zur Anwendbarkeit siehe Art. 10 Abs. 1 d. BGBl. Nr. 392/1924.

Schlagworte

beteiligt, Untertan, Erbteil, türkisch, Teil, Übergabe

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019486

Alte Dokumentnummer

N2185416547T