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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Neunter Abschnitt.
Von den Verfügungen über einzelne
Verlassenschaftssachen, während der Dauer
der Erbverhandlung.
Bewilligung zur Veräußerung von
Verlassenschaftsgegenständen.
§. 145.Paragraph 145,
Dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist (§. 810 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), hat das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Derselbe oder der Verlassenschafts-Curator ist mit Genehmigung des Gerichtes, Güter und Fahrnisse zu veräußern und zu verpfänden, Forderungen abzutreten, oder von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen berechtigt, wenn diese Vorkehrungen in dem letzten Willen angeordnet oder zur Bestreitung von Krankheits- und Leichenkosten oder anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbaren Nachtheiles nothwendig sind; insbesondere wenn Fahrnisse ohne Gefahr eines Schadens oder unverhältnißmäßiger Kosten nicht aufbewahrt werden können. Im letzteren Falle ist nicht nur die Abhandlungs-Instanz, sondern nach Umständen selbst dasjenige Gericht, welches den Todfall oder die Inventur aufgenommen hat, die Feilbietung anzuordnen, und zu bestimmen berechtiget, daß die Gegenstände, welche nicht aufbewahrt werden können, bei derselben auch unter dem Schätzungspreise veräußert werden können. Dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist (Paragraph 810, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), hat das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Derselbe oder der Verlassenschafts-Curator ist mit Genehmigung des Gerichtes, Güter und Fahrnisse zu veräußern und zu verpfänden, Forderungen abzutreten, oder von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen berechtigt, wenn diese Vorkehrungen in dem letzten Willen angeordnet oder zur Bestreitung von Krankheits- und Leichenkosten oder anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbaren Nachtheiles nothwendig sind; insbesondere wenn Fahrnisse ohne Gefahr eines Schadens oder unverhältnißmäßiger Kosten nicht aufbewahrt werden können. Im letzteren Falle ist nicht nur die Abhandlungs-Instanz, sondern nach Umständen selbst dasjenige Gericht, welches den Todfall oder die Inventur aufgenommen hat, die Feilbietung anzuordnen, und zu bestimmen berechtiget, daß die Gegenstände, welche nicht aufbewahrt werden können, bei derselben auch unter dem Schätzungspreise veräußert werden können.
Dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter, dessen unbeschränktes ausschließendes Erbrecht und freie Macht über sein Vermögen zu verfügen klar ausgewiesen ist, kann die Abhandlungs-Instanz den rechtlichen Besitz einzelner zur Verlassenschaft gehöriger Capitalien und anderer beweglicher Sachen, in soferne die von dem Nachlasse zu entrichtenden Gebühren und die Erfüllung des letzten Willens mit dem übrigen Nachlasse bedeckt sind, oder die Betheiligten ihre Zustimmung ertheilen, auch vor beendigter Abhandlung einräumen und die gerichtliche oder außergerichtliche Veräußerung dieser Gegenstände gestatten.
Anmerkung
1. Siehe auch § 10 Abs. 1 Z 4 WEG 1975, BGBl. Nr. 417/1975, § 76
NationalbankG 1955, BGBl. Nr. 184/1955.
2. Zum Verlassenschaftsprovisorium siehe Art. 4 d. 4EVHGB,
dRGBl. I S 1938/1999 (GBlÖ Nr. 287/1938).
3. Siehe auch § 822 ABGB, JGS Nr. 946/1811 und §§ 74 und 75 der
3. TN, RGBl. Nr. 69/1916.
Schlagworte
§ 810 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Verlassenschaftskurator,
Krankheitskosten, Nachteil, notwendig, Abhandlungsgericht,
Verlassenschaftsgericht, berechtigt, Kapital, Beteiligter, erteilen,
ausschließlich, Abhandlungsinstanz