Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 146.Paragraph 146,
Ist die Verlassenschaft aus einem der in den §§. 43 und 44 angeführten Gründe noch unter dem Gerichtssiegel, so muß die Veräußerung gerichtlich geschehen und der eingegangene Betrag deponirt oder die Verwendung desselben sogleich ausgewiesen werden. Ist die Verlassenschaft aus einem der in den Paragraphen 43 und 44 angeführten Gründe noch unter dem Gerichtssiegel, so muß die Veräußerung gerichtlich geschehen und der eingegangene Betrag deponirt oder die Verwendung desselben sogleich ausgewiesen werden.
Schlagworte
deponiert, verwahrt
Dokumentnummer
NOR12019489
Alte Dokumentnummer
N2185416550T