Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 148.Paragraph 148,
Zur Feilbietung hat das Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen. Befinden sich die zu veräußernden Sachen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als desjenigen, das die Feilbietung angeordnet hat, so obliegt sie auf dessen Ersuchen jenem Bezirksgericht.
Bei der Vornahme der Feilbietung sind die in dem sechsten Hauptstücke von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung enthaltenen Vorschriften zu beobachten.
Anmerkung
1. Siehe auch das AuktionshallenG, BGBl. Nr. 181/1962.
2. Siehe auch § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b, und § 2 Abs. 1 Z 2 d. BG
BGBl. Nr. 343/1970, und § 15 JMV, RGBl. Nr. 256/1850.
Dokumentnummer
NOR12019491
Alte Dokumentnummer
N2185416552T