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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
(Zehnter Abschnitt.)
Von der Einantwortung der Verlassenschaft.
Erfordernisse zur Einantwortung;
Abhandlungsausweise.
§. 149.Paragraph 149,
Um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muß der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als in den §§ 157 bis 162 gefordert wird. Um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muß der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als in den Paragraphen 157 bis 162 gefordert wird.
Das Gericht hat daher dafür zu sorgen, daß die Ausweise hierüber ohne Verzögerung geliefert werden, damit, wenn kein Hinderniß mehr im Wege steht, die Einantwortung erfolgen, im entgegengesetzten Falle aber die Nachtragung des Fehlenden angeordnet werden könne.
Anmerkung
Siehe auch §§ 799 und 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811.