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§ 149 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14915.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

(Zehnter Abschnitt.)

Von der Einantwortung der Verlassenschaft.

Erfordernisse zur Einantwortung;

Abhandlungsausweise.

Paragraph 149,

Um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muß der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als in den Paragraphen 157 bis 162 gefordert wird.

Das Gericht hat daher dafür zu sorgen, daß die Ausweise hierüber ohne Verzögerung geliefert werden, damit, wenn kein Hinderniß mehr im Wege steht, die Einantwortung erfolgen, im entgegengesetzten Falle aber die Nachtragung des Fehlenden angeordnet werden könne.

Anmerkung

Siehe auch §§ 799 und 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Hindernis, Fall

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019492

Alte Dokumentnummer

N2185416553T