Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 15. In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, Paragraph 15, In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden,
daß der Beschluß des Rekursgerichts nichtig ist;
daß das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
daß der Beschluß des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundelegt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
daß der Beschluß des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
Anmerkung
ÜR: 1. Zur Wirksamkeit siehe auch Art. XLI Z 5 und 9 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
2. Zur Anwendbarkeit siehe auch Art. XLI Z 4 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
Schlagworte
Revisionsrekursgründe, Verfahrensmangel, Aktenwidrigkeit
Dokumentnummer
NOR12019358
Alte Dokumentnummer
N2185416419T