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§ 152 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15223.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 152,

Ist dieses nicht thunlich, so hat das Bezirksgericht, nachdem die erforderlichen Vorbereitungen getroffen sind, die Erben und Parteien, deren Vernehmung nothwendig ist, zu einer besonderen Tagsatzung vorzuladen, um die Abhandlungs-Ausweisung mit ihnen aufnehmen zu können.

Bei größeren Verlassenschaften, oder wenn es die Parteien verlangen, können denselben jedoch auch von den Bezirksgerichten schriftliche Ausweise abgefordert, oder gestattet werden, solche zur Tagsatzung mitzubringen.

Bei Verlassenschaften von Landleuten ist die Abforderung schriftlicher Ausweise zu vermeiden, und deren Beibringung nur über ausdrückliches Verlangen der Parteien zu gestatten.

Anmerkung

Siehe auch § 3 d. BG BGBl. Nr. 343/1970.

Schlagworte

tunlich, notwendig, Todfallsaufnahme, Erbserklärung, Abhandlungsausweisung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019495

Alte Dokumentnummer

N2185416556T