Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 152.Paragraph 152,
Ist dieses nicht thunlich, so hat das Bezirksgericht, nachdem die erforderlichen Vorbereitungen getroffen sind, die Erben und Parteien, deren Vernehmung nothwendig ist, zu einer besonderen Tagsatzung vorzuladen, um die Abhandlungs-Ausweisung mit ihnen aufnehmen zu können.
Bei größeren Verlassenschaften, oder wenn es die Parteien verlangen, können denselben jedoch auch von den Bezirksgerichten schriftliche Ausweise abgefordert, oder gestattet werden, solche zur Tagsatzung mitzubringen.
Bei Verlassenschaften von Landleuten ist die Abforderung schriftlicher Ausweise zu vermeiden, und deren Beibringung nur über ausdrückliches Verlangen der Parteien zu gestatten.
Anmerkung
Siehe auch § 3 d. BG BGBl. Nr. 343/1970.
Schlagworte
tunlich, notwendig, Todfallsaufnahme, Erbserklärung,
Abhandlungsausweisung