Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Ausweis über die Berichtigung der
Verlassenschaftengebühren.
§. 154.Paragraph 154,
Welchen Einfluß das Gericht auf die Bemessung der von Verlassenschaften zu entrichtenden gesetzlichen Gebühren und zum Zwecke dieser Bemessung auf die Ermittlung des Activ- und Passivstandes zu nehmen haben, bestimmen besondere Vorschriften, vor deren Erfüllung die Verlassenschaft nicht eingeantwortet werden darf.
Schlagworte
Aktivstand, Erbschaftssteuer, Unbedenklichkeitsbescheinigung
Dokumentnummer
NOR12019497
Alte Dokumentnummer
N2185416558T