Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 155Paragraph 155
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Gegenstandslos aufgrund des Erbschafts- und SchenkungssteuerG 1955,
BGBl. Nr. 141/1955.Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,.
Text
§. 155.Paragraph 155,
Von Verlassenschaften, welche als erblos dem Staate zufallen (§. 130), sind vor der Uebergabe an den Staatsschatz nur jene Gebühren zu berechnen und in Abzug zu bringen, welche den gar nicht oder nur theilweise aus dem Staatsschatze dotirten Fonden zukommen. Von Verlassenschaften, welche als erblos dem Staate zufallen (Paragraph 130,), sind vor der Uebergabe an den Staatsschatz nur jene Gebühren zu berechnen und in Abzug zu bringen, welche den gar nicht oder nur theilweise aus dem Staatsschatze dotirten Fonden zukommen.
Schlagworte
Übergabe, dotiert
Dokumentnummer
NOR12019498
Alte Dokumentnummer
N2185416559T