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§ 159 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15915.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 159,

Vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung der für Arme, Stiftungen, Kirchen, Schulen, geistliche Gemeinden, öffentliche Anstalten, oder sonst zu frommen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmten Legate darf die Einantwortung der Verlassenschaft nicht erfolgen. Durch gerichtlichen Erlag kann die Sicherstellung nur bewirkt werden, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in Paragraph 192 a,, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt.

Die Ausfertigung des Stiftsbriefes über solche Legate kann jedoch auch erst nach der Einantwortung geschehen.

Anmerkung

Siehe die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 254/1951.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019502

Alte Dokumentnummer

N2185416563T