Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 159.Paragraph 159,
Vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung der für Arme, Stiftungen, Kirchen, Schulen, geistliche Gemeinden, öffentliche Anstalten, oder sonst zu frommen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmten Legate darf die Einantwortung der Verlassenschaft nicht erfolgen. Durch gerichtlichen Erlag kann die Sicherstellung nur bewirkt werden, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in § 192a, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt. Vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung der für Arme, Stiftungen, Kirchen, Schulen, geistliche Gemeinden, öffentliche Anstalten, oder sonst zu frommen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmten Legate darf die Einantwortung der Verlassenschaft nicht erfolgen. Durch gerichtlichen Erlag kann die Sicherstellung nur bewirkt werden, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in Paragraph 192 a,, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt.
Die Ausfertigung des Stiftsbriefes über solche Legate kann jedoch auch erst nach der Einantwortung geschehen.
Anmerkung
Siehe die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 254/1951.