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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 160.Paragraph 160,
Ist der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen oder ist dessen Person noch ungewiß, so ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern. Ein gerichtlicher Erlag ist nur zulässig, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in § 192a, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt, andernfalls nur, wenn ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist. Ist der gerichtliche Erlag unzulässig, so tritt die Leistung an den gesetzlichen Vertreter an seine Stelle. Einem Legatar, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist der erfolgte Erlag oder die Sicherstellung des Vermächtnisses durch Edikt bekanntzumachen. Die Vorschrift des § 6, Absatz 2, findet Anwendung. Ist der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen oder ist dessen Person noch ungewiß, so ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern. Ein gerichtlicher Erlag ist nur zulässig, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in Paragraph 192 a,, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt, andernfalls nur, wenn ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist. Ist der gerichtliche Erlag unzulässig, so tritt die Leistung an den gesetzlichen Vertreter an seine Stelle. Einem Legatar, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist der erfolgte Erlag oder die Sicherstellung des Vermächtnisses durch Edikt bekanntzumachen. Die Vorschrift des Paragraph 6,, Absatz 2, findet Anwendung.
Anmerkung
1. Der § 6 Abs. 1 ist durch die V dRGBl. I S 1340/1940 aufgehoben
worden, sodaß die Verweisung auf den § 6 Abs. 2 einer Verweisung auf
den geltenden § 6 gleichkommt.
2. Siehe auch die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 254/1951.