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§ 160 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16015.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 160,

Ist der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen oder ist dessen Person noch ungewiß, so ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern. Ein gerichtlicher Erlag ist nur zulässig, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in Paragraph 192 a,, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt, andernfalls nur, wenn ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist. Ist der gerichtliche Erlag unzulässig, so tritt die Leistung an den gesetzlichen Vertreter an seine Stelle. Einem Legatar, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist der erfolgte Erlag oder die Sicherstellung des Vermächtnisses durch Edikt bekanntzumachen. Die Vorschrift des Paragraph 6,, Absatz 2, findet Anwendung.

Anmerkung

1. Der § 6 Abs. 1 ist durch die V dRGBl. I S 1340/1940 aufgehoben
worden, sodaß die Verweisung auf den § 6 Abs. 2 einer Verweisung auf
den geltenden § 6 gleichkommt.
2. Siehe auch die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 254/1951.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019503

Alte Dokumentnummer

N2185416564T