Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 164Paragraph 164
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Mitwirkung des Testaments-Vollziehers
bei der Befolgung des letzten Willens.
§. 164.Paragraph 164,
Hat der Erblasser einen Testaments-Executor ernannt, so sind die in den §§. 157-161 erwähnten Ausweisungen von diesem und dem Erben gemeinschaftlich zu liefern. Hat der Erblasser einen Testaments-Executor ernannt, so sind die in den Paragraphen 157 -, 161, erwähnten Ausweisungen von diesem und dem Erben gemeinschaftlich zu liefern.
Anmerkung
Siehe auch § 816 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Testamentsvollstrecker
Dokumentnummer
NOR12019508
Alte Dokumentnummer
N2185416569T