Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Erbtheilung.
§. 165.Paragraph 165,
Die Beendigung der Verlassenschafts-Abhandlung ist auch in Fällen, wo Minderjährige oder Pflegebefohlene als Erben einschreiten, in der Regel nicht bis zur Erbtheilung aufzuschieben. Wo sich jedoch keine Hindernisse zeigen, insbesondere bei kleinen im baren Gelde, Schulforderungen oder Fahrnissen bestehenden Verlassenschaften, ist immer auch mit Beiziehung der gesetzlichen Vertreter der Mündel oder Pflegebefohlenen die Erbtheilung vorzunehmen.
Schlagworte
Erbteilung, Verlassenschaftsabhandlung
Dokumentnummer
NOR12019509
Alte Dokumentnummer
N2185416570T