Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 166.Paragraph 166,
Bei größeren oder verwickelten Verlassenschaften, bei welchen Minderjährige oder Pflegebefohlene entweder allein oder in Verbindung mit Großjährigen eintreten, ist die Erbtheilung, je nachdem es die Umstände zulassen, vor oder nach der Einantwortung vorzunehmen und von der Abhandlungsbehörde zu genehmigen, oder nach Umständen (§. 27) der Pupillarbehörde zur Genehmigung mitzutheilen. Bei größeren oder verwickelten Verlassenschaften, bei welchen Minderjährige oder Pflegebefohlene entweder allein oder in Verbindung mit Großjährigen eintreten, ist die Erbtheilung, je nachdem es die Umstände zulassen, vor oder nach der Einantwortung vorzunehmen und von der Abhandlungsbehörde zu genehmigen, oder nach Umständen (Paragraph 27,) der Pupillarbehörde zur Genehmigung mitzutheilen.
Anmerkung
Unter "Großjährigem" ist ein "Volljähriger" zu verstehen (siehe
BGBl. Nr. 108/1973).
Dokumentnummer
NOR12019510
Alte Dokumentnummer
N2185416571T