Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 167.Paragraph 167,
Bei der Berechnung der reinen Erbschaft zum Zwecke der Ertheilung ist zuerst das Verlassenschaftsvermögen nach dem Inventarium, mithin nach dem Zustande, in welchem es sich am Todestage des Erblassers befunden hat, anzusetzen, sodann die später erfolgte Vermehrung oder Verminderung desselben, und der Betrag der Schulden und Lasten auszuweisen. Bei verkauften Gütern und Fahrnissen ist der Verkaufspreis in Anschlag zu bringen. Der Werth unverkaufter Güter und Fahrnisse, welche mehreren Erben nach Verhältniß ihrer Erbtheile gemeinschaftlich zufallen, kann nach dem Inventarium berechnet werden, wenn auch diesem eine bei einer anderen Gelegenheit errichtete Schätzung, der Kaufpreis bei einer früheren Besitzveränderung, oder ein Anschlag nach den Steuerregistern zum Grunde gelegt worden wäre. Sollen aber in der Pflichttheilungs-Ausweisung oder in dem Entwurfe der Erbtheilung die einzelnen Gegenstände nicht jedem Erben verhältnißmäßig zugewiesen werden, so ist der Werth der Güter, wenn es zum Besten der Mündel oder Pflegebefohlenen nothwendig erscheint, oder von einem anderen Miterben gefordert wird, durch eine nach geschehener Vorladung der Theilnehmenden aufgenommene gerichtliche Schätzung darzuthun.
Schlagworte
Erbteilung, Wert, Verhältnis, Pflichtteilung, Pflichtteilsausweis,
verhältnismäßig, Teilnehmende
Dokumentnummer
NOR12019511
Alte Dokumentnummer
N2185416572T