Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 168Paragraph 168
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 168.Paragraph 168,
Am Ende des Ausweises müssen die Bestandtheile des zu der Zeit, wo die Rechnung abgeschlossen wird, vorhandenen reinen Erbschaftsvermögens bestimmt angegeben werden. Hierauf hat die Berechnung über die Größe des Erbtheiles jedes Pflegebefohlenen und eine Verzeichnung der Gegenstände zu folgen, auf welche jeder der Betheiligten für sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen angewiesen wird.
Ob zugleich eine Natural-Theilung vorgenommen werden soll, bleibt der Beurtheilung der Vormundschafts- oder Curatels-Behörde, mit Rücksicht auf das Interesse der Pflegebefohlenen, überlassen. Auch müssen bei jeder Erbtheilung die Vorschriften über die Beschränkung der Theilbarkeit unbeweglicher Güter strenge beobachtet werden.
Das Formulare Nr. VI enthält das Beispiel einer Theilungs-Urkunde. Das Formulare Nr. römisch sechs enthält das Beispiel einer Theilungs-Urkunde.
Anmerkung
Siehe die Muster des AußStr Form Bnd 33, 34, 34a, 34b und 36.
Schlagworte
Bestandteil, Erbteil, Beteiligte, Beteiligter, Naturalteilung,
Teilung, Beurteilung, Vormundschaftsbehörde, Kuratelsbehörde,
Pflegschaftsgericht, Erbteilung, Teilbarkeit
Dokumentnummer
NOR12019512
Alte Dokumentnummer
N2185416573T