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§ 168 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16823.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 168,

Am Ende des Ausweises müssen die Bestandtheile des zu der Zeit, wo die Rechnung abgeschlossen wird, vorhandenen reinen Erbschaftsvermögens bestimmt angegeben werden. Hierauf hat die Berechnung über die Größe des Erbtheiles jedes Pflegebefohlenen und eine Verzeichnung der Gegenstände zu folgen, auf welche jeder der Betheiligten für sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen angewiesen wird.

Ob zugleich eine Natural-Theilung vorgenommen werden soll, bleibt der Beurtheilung der Vormundschafts- oder Curatels-Behörde, mit Rücksicht auf das Interesse der Pflegebefohlenen, überlassen. Auch müssen bei jeder Erbtheilung die Vorschriften über die Beschränkung der Theilbarkeit unbeweglicher Güter strenge beobachtet werden.

Das Formulare Nr. römisch sechs enthält das Beispiel einer Theilungs-Urkunde.

Anmerkung

Siehe die Muster des AußStr Form Bnd 33, 34, 34a, 34b und 36.

Schlagworte

Bestandteil, Erbteil, Beteiligte, Beteiligter, Naturalteilung, Teilung, Beurteilung, Vormundschaftsbehörde, Kuratelsbehörde, Pflegschaftsgericht, Erbteilung, Teilbarkeit

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019512

Alte Dokumentnummer

N2185416573T