Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Einsetzung in den vorigen Stand.
§. 17.Paragraph 17,
Die Vorschriften der Proceß-Ordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung finden auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, in soferne mit der Versäumung der Frist oder einer Tagsatzung ein Rechtsnachtheil verbunden ist, welcher nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine neue Eingabe gutgemacht werden kann.
Anmerkung
1. Siehe §§ 146 bis 154 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
2. Siehe § 10 Abs. 2 Kraftloserklärungsgesetz 1951, BGBl.
Nr. 86/1951.
Schlagworte
ZPO, Prozeßordnung, Zivilprozeßordnung, Wiedereinsetzung, Rekurs
Dokumentnummer
NOR12019360
Alte Dokumentnummer
N2185416421T