Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 170.Paragraph 170,
Wenn bei einer Verlassenschaft nur großjährige Erben einschreiten, welche sich selbst zu vertreten fähig sind, so hängt es von ihrer Willkür ab, ob sie die Erbtheilung gerichtlich oder außergerichtlich vor oder nach der Einantwortung vornehmen wollen.
Anmerkung
"Großjährig" ist "volljährig" gleichzuhalten (siehe BG BGBl.
Nr. 108/1973).
Dokumentnummer
NOR12019514
Alte Dokumentnummer
N2185416575T