Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 171.Paragraph 171,
Wird von denselben um die gerichtliche Vornahme der Erbtheilung angesucht, so ist über dieses Gesuch eine Tagsatzung anzuordnen, bei derselben mit den Erben, so weit sie in Güte zu vereinigen sind, die Erbtheilung zu berichtigen, und ein genaues Protokoll darüber aufzunehmen.
Wenn die Erben eine bereits vollständig ausgefertigte Theilungs-Urkunde zur Tagsatzung mitbringen und bekräftigen, daß sie ihrem Willen gemäß sei, so hat das Gericht der Urkunde die Bestätigung über diese gerichtlich abgegebene Erklärung beizufügen, und dieselbe bei den Abhandlungs-Acten zu verwahren.
Schlagworte
Erbteilung, Erbteilungsübereinkommen, Erbteilungsurkunde, Teilung,
Abhandlungsakten, Verlassenschaftsakte, Akte
Dokumentnummer
NOR12019515
Alte Dokumentnummer
N2185416576T